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Entsendung

Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Rechnung seines Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Ebenfalls als entsandt gilt eine selbständigerwerbende Person, die sich vorübergehend in einen anderen Staat begibt, um dort eine ähnliche Tätigkeit wie vor der Entsendung auszuüben.

Auf ihn bleibt während dieser Zeit weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes anwendbar, und zwar in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit. Eine Entsendung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Vorübergehende Dauer der Entsendung
  2. Gewöhnliche und nennenswerte Geschäftstätigkeit im Ursprungsland
  3. Vorhergehende Versicherung im Ursprungsland
  4. Kein Auswechseln der Entsandten
  5. Direkte Bindung an den Arbeitgeber im Ursprungsland
  6. Selbständigerwerbende: Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit

Lorena Zünd

Abteilungsleiterin Beiträge
Abteilung Beiträge

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