Taggelder der Invalidenversicherung
Die IV-Massnahmen sollen in erster Linie die Wiedereingliederung beeinträchtigter Personen in das Berufsleben gewährleisten. Die IV-Taggelder sollen dabei als finanzielle Unterstützung während diesen Eingliederungsmassnahmen dienen und helfen, den Lebensunterhalt der entsprechenden Versicherten und ihrer Familienangehörigen sicherzustellen.
Beim IV-Taggeld wird zwischen dem Taggeld nach massgebendem Einkommen (grosses Taggeld) und dem Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung unterschieden. Anspruch auf Taggelder haben Versicherte grundsätzlich erst, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben. Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung aber beginnt der Anspruch mit Ausbildungsbeginn, auch wenn das 18. Altersjahr noch nicht vollendet ist.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, bilden 80% des erzielten Erwerbseinkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Grundentschädigung. Hinzu kommen allfällige Kindergelder und Abzüge für Verpflegung und Unterkunft.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, richtet sich die Höhe des Taggeldes nach der jeweiligen Ausbildungsart.
Kommt die IV während der Eingliederungsmassnahme vollständig für Verpflegung und Unterkunft auf, so erfolgt ein Abzug vom Taggeld:
Kommt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung für Verpflegung und Unterkunft auf, erfolgt kein Abzug vom Taggeld.
Kindergeld ist gegenüber dem Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nachranging. Dies bedeutet, dass kein Kindergeld zusätzlich zum IV-Taggeld ausbezahlt wird, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat. Die Familienzulagen als Erwerbstätige, Selbständigerwerbende oder als Arbeitslose gehen dem Kindergeld der Invalidenversicherung vor. Nur wenn der andere Elternteil weder erwerbstätig noch bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet ist, hat das Kindergeld der Invalidenversicherung Vorrang.
Auf der jeweiligen Verfügung wird vermerkt, dass ein allfälliger Anspruch auf Kindergeld der Ausgleichskasse gemeldet werden soll. Gerne wird dieser nach entsprechender Meldung geprüft.
Die Spesen werden nicht von der Ausgleichskasse vergütet. Bitte reichen Sie die Spesenquittungen bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.
Rund um den 20. jeden Monates verschickt die Ausgleichskasse den Brief zur Bestätigung der An- und Abwesenheiten des Versicherten an die jeweilige Eingliederungsstätte. Nach Rückerhalt der Bestätigung, frühestens aber am ersten Arbeitstag des Folgemonats, werden die Taggelder nachschüssig ausbezahlt.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, werden die effektiven Tage im Monat ausbezahlt.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, werden monatlich 30 Taggelder ausbezahlt.
Formulare & Merkblätter