Erwerbsersatz für Dienstleistende
Leistungen der EO sollen Verdienstausfälle für Personen ausgleichen, die aufgrund ihrer Dienstpflicht (oder kantonalen Leiterkursen von J+S/Jungschützenleiterkursen) nicht mehr im gewohnten Rahmen ihrer Tätigkeit nachgehen können.
Für diejenigen Firmen, welche das UKA Solutions Payroll Tool nutzen, empfehlen wir den EO-Webservice. Für nähere Informationen verweisen wir gerne auf unsere Online Services.
Zahlt ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während des Dienstes den vollen Lohn aus, so kommt in der Regel die Entschädigung dem Arbeitgeber zu (Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 2 EOV). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine materiellen Nachteile erleidet, oder wegen des Dienstes keine Arbeitszeit ausfällt (z.B. Dienst am Wochenende oder Abendkurse).
Dies gilt unabhängig von der Art und Dauer des Dienstes und auch unabhängig davon, ob dieser ganz oder teilweise in die Freizeit des Arbeitnehmenden fällt oder ob der Arbeitnehmende aufgrund seiner besonderen Stellung im Betrieb trotz des Dienstes der beruflichen Tätigkeit voll nachkommen kann.
Wenn eine Meldekarte (EO-Anmeldung) verloren gegangen ist, kann durch die Ausgleichskasse eine Ersatzanmeldung ausgestellt werden. Hierzu wird eine Kopie des Dienstbüchleins (Seite mit den Personalien, Seite mit den geleisteten Dienstperioden sowie Seite mit der Wohnadresse) oder die Bescheinigung der Armee über den geleisteten Dienst benötigt.
Während der Rekrutierungstage und der Rekrutenschule steht allen Rekruten eine Grundentschädigung von CHF 69.00 pro Tag zu. Nach Abschluss der Grundausbildung wird die EO-Entschädigung aufgrund des vordienstlichen Einkommens berechnet.
Lehrabgänger und Studierende, welche unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in den Durchdiener einrücken, sind hier im Nachteil, da ihre Lohnbasis der eines Lehrlings oder eines Nichterwerbstätigen entspricht. Deshalb besteht die Möglichkeit, die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn berechnen zu lassen.
Sie mussten unmittelbar (maximal 4 Wochen) nach dem Lehr-/Studienabschluss in den Dienst? Dann reichen Sie bitte die Kopie Ihres Fähigkeitszeugnisses oder den Bescheid über den Erfolg/Nichterfolg des Studiums mit dem aufgedruckten Datum der Schule ein. Der Anspruch wird rückwirkend geprüft. Der Antrag auf den ortsüblichen Anfangslohn muss gestellt werden und wird nicht automatisch von der Ausgleichskasse geprüft.
Für Studenten, welche Ihr Studium nach dem Dienst weiterführen, besteht kein Anspruch auf den ortsüblichen Anfangslohn. Ebenfalls kein Anspruch entsteht aus dem Abschluss der Maturitäts- und der Berufsmaturitätsprüfung, da diese lediglich die Möglichkeit zur Aufnahme eines Studiums bilden, jedoch keinen Berufsabschluss darstellen.
Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.
Dienstcode | Dienst | Entschädigung pro Tag (CHF)* | |
13 | Rekrutierung | 69.00 | |
11 | Rekrutenschule | 69.00 | |
15 | Unterbruch vor UOS | 69.00 | |
21 | Zivilschutz Grundausbildung | 69.00 | |
41 | Ersatzdienst Rekrutenschule | 69.00 | |
10 | Normaldienst | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
12 | Beförderungsdienst | 80 % des Lohnes, min. 124.00, max. 220.00 | |
14 | Durchdiener Kader | 80 % des Lohnes, min. 102.00, max. 220.00 | |
16 | Unterbruch während Gradänderungsdienst | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
20 | Zivilschutz | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
22 | Zivilschutz Kader und Spezialisten | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
23 | Zivilschutz Kommandanten | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
30 | Jugend und Sport | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
40 | Ersatzdienst | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
50 | Jungschützenkurs | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 |
Betriebszulage (Art. 15 EOG) CHF 75
Kinderzulage (Art. 13 EOG) CHF 22 pro Kind
*Entschädigung exkl. Kinderzulage nach Art 13 EOG