Abgangsentschädigung
Entschädigungen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Arbeitnehmende ausgerichtet werden, gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Unter gewissen Voraussetzungen sind Zahlungen jedoch ganz oder bis zu einem bestimmten Betrag von der Beitragspflicht befreit.
Freiwillige Abgänge und selbständig gewählte Frühpensionierungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmungen, auch wenn diese gestützt auf einen Sozialplan erfolgen oder eine Vorruhestandsregelung vorliegt. Solche Entgelte stellen somit mit Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung vollumfänglich massgebenden Lohn dar.
Rentenleistungen werden in Kapital umgerechnet. Diese Umrechnung sowie die Bestimmung des massgebenden Betrages nimmt die Ausgleichskasse vor. Hierzu können Sie eine Berechnung verlangen.
In spezifischen Fällen kommen Sonderregelungen zur Anwendung. Der Einzelfall ist individuell zu prüfen. Treten Sie deshalb bei Unklarheiten direkt mit der Ausgleichskasse in Kontakt.
Teilweise oder ganz beitragsfrei sind die Sozialleistungen unter gewissen Voraussetzungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Dies kann in Form von Renten (z.B. Überbrückungsrenten) oder von Kapitalabfindungen (z.B. Abgangsentschädigungen) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Renten werden von den Ausgleichskassen in Kapital umgerechnet.
Leistungen bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes ganze Kalenderjahr, in dem Arbeitnehmende nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
Der die halbe minimale monatliche Altersrente übersteigende Betrag gehört zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle.
Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen.
Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derjenige Teil der Leistungen, welcher die Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente übersteigt (CHF 129'060.00 im Jahr 2022), zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle. Leistungen, die in Rentenform ausgerichtet werden, sind in Kapitalien umzurechnen, d. h. deren Barwert ist zu bestimmen. Der Barwert einer Rente entspricht dem Kapital, das im Ausgangszeitpunkt zum technischen Zinssatz angelegt werden müsste, um die künftigen Zahlungen tätigen zu können; dabei wird die Erlebenswahrscheinlichkeit berücksichtigt. Für die Umrechnung wird ein Faktor verwendet.