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Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben per 1. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub.

Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden.

 

Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig. Wir bitten Sie, Ihre Anträge und Anfragen direkt an die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zu stellen.

Können beide Elternteile den Adoptionsurlaub beziehen, wenn sie erwerbstätig sind?

Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen.

Besteht auch ein Anspruch für eine Stiefkindadoption?

Es besteht kein Anspruch bei einer Stiefkindadoption.

Vanja Weber

Abteilungsleiterin FamZ/EO
Abteilung FamZ/EO

044 388 34 47

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