Adoptionsentschädigung
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben per 1. Januar 2023 Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub.
Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden.
Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig. Wir bitten Sie, Ihre Anträge und Anfragen direkt an die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zu stellen.
Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen.
Es besteht kein Anspruch bei einer Stiefkindadoption.