Nichterwerbstätige
In der AHV wird zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen unterschieden. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Das können z.B. vorzeitig Pensionierte sein, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Verwitwete oder Hausfrauen und Hausmänner.
Auch wenn Sie teilzeiterwerbstätig sind, gelten Sie in der AHV unter Umständen als nichterwerbstätig: Bei Versicherten, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, wird eine Vergleichsrechnung gemacht. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gelten Sie, wenn Sie weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind. Machen Ihre Beiträge aus der nicht dauernd voll ausgeübten Erwerbstätigkeit einschliesslich Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge aus, die Sie als nichterwerbstätige Person entrichten müssten, so werden Sie von der AHV als nichterwerbstätig angesehen.
Sie müssen ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn Sie das Referenzalter von 65 Jahren erreicht haben. Für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 gilt ein Rentenalter von 64 Jahren. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 um drei Monate pro Jahr.
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Wenn Sie nicht erwerbstätig und noch nicht von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen Sie sich selbst bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons oder bei der Zweigstelle anmelden. Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen, bleiben Sie ab dem Kalenderjahr, in welchem Sie das 58. Altersjahr zurückgelegt haben, der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.
Gelten Sie im Sinne der AHV als erwerbstätig und bezahlen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) den doppelten Mindestbeitrag in der Höhe von CHF 1'028.00, so muss Ihr nichterwerbstätiger Ehemann bzw. Ihre nichterwerbstätige Ehefrau keine eigenen Beiträge bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn Sie das Referenzalter von 65 Jahren schon erreicht haben. Für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 gilt ein Rentenalter von 64 Jahren. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 um drei Monate pro Jahr. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind beide nichterwerbstätigen Ehegatten beitragspflichtig. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.
Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich aufgrund Ihres Vermögens am 31. Dezember und Ihres im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens. Beim Vermögen stützt sich die Ausgleichskasse auf die kantonale Steuerveranlagung.
Der Begriff des Renteneinkommens ist umfassend: Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen.
Nicht zum Renteneinkommen gehören dagegen Leistungen der IV, Vermögenserträge sowie Waisen- und Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben. Renteneinkommen werden mit 20 multipliziert und zum allfälligen Vermögen hinzugezählt. Sind Sie verheiratet, so ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich sodann anhand einer eigenen Beitragstabelle.
Ja. Wenn Sie ein geringes Erwerbseinkommen aufweisen (z. B. aus Teilzeitarbeit), können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Das sind provisorische Beiträge, die auf Ihrem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen im laufenden Beitragsjahr basieren.
Liefern Sie Ihrer Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen, damit sie die Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald sich die Höhe des Renteneinkommens oder Vermögens wesentlich ändert, müssen Sie die Ausgleichskasse informieren.
Melden Sie unverzüglich der Ausgleichskasse, wenn Sie feststellen, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind. Unterlassen Sie diese Meldung, riskieren Sie Verzugszinsen.
Die definitiven Beiträge werden in der Regel aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.
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