Hilflosenentschädigung
In der Alters- und Invalidenversicherung (AHV/IV) werden neben Renten unter gewissen Voraussetzungen auch Hilflosenentschädigungen ausgerichtet. Eine Hilflosenentschädigung soll die Zusatzkosten für Personen decken, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben Personen, welche eine Altersrente beziehen und in der Schweiz wohnhaft sind. Auf eine Hilflosenentschädigung der IV besteht Anspruch, sofern man keine Hilflosenentschädigung einer anderen Sozialversicherung bezieht, sowie in der Schweiz wohnt. Der Anspruch wird durch die zuständige IV-Stelle geprüft und ist nur gegeben, sofern die versicherte Person ununterbrochen mindestens sechs Monate hilflos war.
Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ist bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons einzureichen. Meldet man sich mehr als ein Jahr nach Anspruchsbeginn an, so wird die Hilflosenentschädigung höchstens zwölf Monate rückwirkend ausgerichtet. Im Falle einer Zusprechung ist die Ausgleichskasse für die Festsetzung und Auszahlung zuständig.
Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab. Es ist zu unterscheiden zwischen leichter, mittlerer und schwerer Hilflosigkeit. Dabei handelt es sich um entsprechende Pauschalbeträge. Ausserdem ist in gewissen Fällen auch massgebend, ob die anspruchsberechtigte Person in einem Heim oder zu Hause wohnhaft ist. Weitere Informationen sind den Merkblättern «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und «Hilflosenentschädigungen der IV» zu entnehmen.
Unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit über den Bezug der Altersrente hinaus weiterbesteht, gilt die Besitzstandsgarantie. Die Hilflosenentschädigung der IV wird in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt und in der gleichen Höhe weiter ausgerichtet.
Für jegliche Abklärungen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist die IV-Stelle des Wohnsitzkantons der hilflosen Person zuständig. Die zuständige Ausgleichskasse wird durch die IV-Stelle über allfällige Änderungen des Anspruchs informiert.