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Entsendung aus der Schweiz in einen Vertragsstaat

Entsendungen zwischen der Schweiz und den Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat (Ausnahme: EU- und EFTA-Mitgliedstaaten).

 

Entsendungen zwischen der Schweiz und den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, wenn die Entsandten weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch diejenige eines der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten besitzen.

Entsendebescheinigung

Möchte ein Arbeitgeber eine Person entsenden, stellt er bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland.

 

Mit der Entsendungsbescheinigung bestätigt die Ausgleichskasse und gegebenenfalls der zuständige Unfallversicherer, dass während der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmenden im Partnerstaat, längstens aber während der im Abkommen vorgesehenen Entsendungsfrist, weiterhin die Schweizer Rechtsvorschriften angewandt werden.

 

Der Arbeitnehmende muss vor seiner Entsendung in der Schweiz versichert gewesen sein. Zudem muss seitens des Arbeitgebers die Absicht bestehen, ihn auch nach Beendigung der Entsendung weiterhin zu beschäftigen.

Verlängerung der Entsendung oder langfristige Entsendung

Genügt die zur Erfüllung der Aufgaben im jeweiligen Staatsvertrag vorgesehene Entsendungsfrist nicht, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam und vor Ablauf der Frist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland einreichen.

 

Eine Verlängerung wird nach Schweizer Praxis nur dann bei den Behörden des Vertragsstaates beantragt, sofern die Entsendung den Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Jahren nicht überschreitet. Wenn die ausländische Behörde ihr Einverständnis für eine Ausnahmeregelung gibt, wird dem Antragsteller und den beteiligten Versicherungsträgern eine entsprechende Bescheinigung zugestellt.

Auswirkungen der Entsendung

Während der Dauer der Entsendung bleiben die Rechtsvorschriften der Schweiz in allen Bereichen der Sozialversicherung anwendbar, selbst wenn sich das Abkommen nicht auf alle Versicherungen bezieht. Die entsandte Person bezahlt also weiterhin Beiträge an AHV, IV, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung und berufliche Vorsorge. Die Weiterversicherung gilt auch im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung. Ausserdem hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz.

 

Die entsandte Person ist gegenüber den Sozialversicherungen des Aufenthaltslandes zu keinem Beitrag verpflichtet, soweit der betreffende Versicherungszweig unter das jeweilige Abkommen fällt. In den meisten Staatsverträgen sind jedoch insbesondere die Kranken- und Arbeitslosenversicherung nicht geregelt. Der ausländische Staat muss dem entsandten Arbeitnehmenden in diesen Versicherungszweigen deshalb nicht von der Versicherungspflicht und der Beitragszahlung befreien.

Lorena Zünd

Abteilungsleiterin Beiträge
Abteilung Beiträge

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