Familienzulagen
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:
Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.
Der Empfänger von Zulagen ist verpflichtet, dem Arbeitgeber, zuhanden der Familienausgleichskasse, sämtliche Änderungen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können, sofort zu melden. Der Arbeitgeber ist gehalten, sämtliche Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können (siehe Beispiele unten) der Familienausgleichskasse unverzüglich weiterzuleiten.
Auch Änderungen in den Verhältnissen des Zulagenbezügers (siehe Beispiele unten) sind zu melden.
Ihr Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung, zum Beispiel infolge Krankheit oder Unfall, werden Ihnen die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und für die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Erwerbsersatzordnung
Zahlt ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während des Dienstes den vollen Lohn aus, so kommt in der Regel die Entschädigung dem Arbeitgeber zu (Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 2 EOV). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine materiellen Nachteile erleidet, oder wegen des Dienstes keine Arbeitszeit ausfällt (z.B. Dienst am Wochenende oder Abendkurse).
Dies gilt unabhängig von der Art und Dauer des Dienstes und auch unabhängig davon, ob dieser ganz oder teilweise in die Freizeit des Arbeitnehmenden fällt oder ob der Arbeitnehmende aufgrund seiner besonderen Stellung im Betrieb trotz des Dienstes der beruflichen Tätigkeit voll nachkommen kann.
Wenn eine Meldekarte (EO-Anmeldung) verloren gegangen ist, kann durch die Ausgleichskasse eine Ersatzanmeldung ausgestellt werden. Hierzu wird eine Kopie des Dienstbüchleins (Seite mit den Personalien, Seite mit den geleisteten Dienstperioden sowie Seite mit der Wohnadresse) oder die Bescheinigung der Armee über den geleisteten Dienst benötigt.
Während der Rekrutierungstage und der Rekrutenschule steht allen Rekruten eine Grundentschädigung von CHF 69.00 pro Tag zu. Nach Abschluss der Grundausbildung wird die EO-Entschädigung aufgrund des vordienstlichen Einkommens berechnet.
Lehrabgänger und Studierende, welche unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in den Durchdiener einrücken, sind hier im Nachteil, da ihre Lohnbasis der eines Lehrlings oder eines Nichterwerbstätigen entspricht. Deshalb besteht die Möglichkeit, die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn berechnen zu lassen.
Sie mussten unmittelbar (maximal 4 Wochen) nach dem Lehr-/Studienabschluss in den Dienst? Dann reichen Sie bitte die Kopie Ihres Fähigkeitszeugnisses oder den Bescheid über den Erfolg/Nichterfolg des Studiums mit dem aufgedruckten Datum der Schule ein. Der Anspruch wird rückwirkend geprüft. Der Antrag auf den ortsüblichen Anfangslohn muss gestellt werden und wird nicht automatisch von der Ausgleichskasse geprüft.
Für Studenten, welche Ihr Studium nach dem Dienst weiterführen, besteht kein Anspruch auf den ortsüblichen Anfangslohn. Ebenfalls kein Anspruch entsteht aus dem Abschluss der Maturitäts- und der Berufsmaturitätsprüfung, da diese lediglich die Möglichkeit zur Aufnahme eines Studiums bilden, jedoch keinen Berufsabschluss darstellen.
Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.
Dienstcode | Dienst | Entschädigung pro Tag (CHF)* | |
13 | Rekrutierung | 69.00 | |
11 | Rekrutenschule | 69.00 | |
15 | Unterbruch vor UOS | 69.00 | |
21 | Zivilschutz Grundausbildung | 69.00 | |
41 | Ersatzdienst Rekrutenschule | 69.00 | |
10 | Normaldienst | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
12 | Beförderungsdienst | 80 % des Lohnes, min. 124.00, max. 220.00 | |
14 | Durchdiener Kader | 80 % des Lohnes, min. 102.00, max. 220.00 | |
16 | Unterbruch während Gradänderungsdienst | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
20 | Zivilschutz | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
22 | Zivilschutz Kader und Spezialisten | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
23 | Zivilschutz Kommandanten | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
30 | Jugend und Sport | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
40 | Ersatzdienst | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
50 | Jungschützenkurs | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 |
Betriebszulage (Art. 15 EOG) CHF 75
Kinderzulage (Art. 13 EOG) CHF 22 pro Kind
*Entschädigung exkl. Kinderzulage nach Art 13 EOG
Mutterschaftsentschädigung
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn Mütter
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese werden durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen.
Mit der Änderung vom 01.07.2021 beginnt der Anspruch auf die Entschädigung immer am Tag der Geburt und die Möglichkeit eines Aufschubs wird aufgehoben.
Die Dauer der Ausrichtung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Anspruch auf eine solche Verlängerung haben ausschliesslich Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die grundsätzlich während 98 Tagen ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Somit können nach der Geburt maximal 154 Taggelder ausbezahlt werden.
Verstirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, geht der Anspruch auf den Hinterbliebenen Elternteil über. Der Vater, respektive die Ehefrau der Mutter erhält zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub. Dieser muss unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden.
Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.
Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters respektive der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub, den sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen kann.
Vaterschaftsentschädigung
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn Väter
In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Die Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, kann gestützt auf das nach Art. 255a Abs. 1 ZGB begründete Kindsverhältnis ihren Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung geltend machen. Dies gilt allerdings nur für Kinder, welche ab 01.07.2022 geboren sind (keine Rückwirkung). Auch müssen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sein.
Verstirbt der Kindsvater respektive die Ehefrau der Mutter, hat die Kindsmutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub. Diesen kann sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen.
Betreuungsentschädigung
Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen, haben Anspruch auf den damit verbundenen Urlaub bzw. den Erwerbsersatz.
Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn
Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.
Stiefväter und Stiefmütter können Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil führen, der die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge und die Obhut innehat. Besteht mit zwei Elternteilen ein Kindesverhältnis, hat der Stiefelternteil nur dann Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn einer der Elternteile vollständig auf seinen Anspruch verzichtet.
Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Als Pflegeeltern gelten Personen, die ein minderjähriges Kind ausserhalb des Elternhauses aufnehmen und denen von der zuständigen Behörde eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
Die Behinderung an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des behinderten Kindes stabil ist. Eltern behinderter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem behinderten Kind akut schlechter geht. Es muss daher eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten und der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar sein oder es muss mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod gerechnet werden. Ausserdem muss ein erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern bestehen und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Insgesamt haben die Eltern Anspruch auf 14 Wochen Urlaub, das heisst 98 Taggelder, die sie innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen können. Sie können die Taggelder frei aufteilen, wie es für ihre Situation am besten passt. Wenn zum Beispiel beide Eltern erwerbstätig sind, haben sie grundsätzlich Anspruch auf je sieben Wochen Betreuungsurlaub. Es kann aber auch ein Elternteil alle 14 Wochen beziehen oder ein Elternteil bezieht zehn Wochen und der andere vier. Können sich die Eltern nicht einigen, haben beide Anspruch auf sieben Wochen.
Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, kann dieser dennoch den Urlaub und die Betreuungsentschädigung beziehen.
Für die Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig. Wenn sich die Elternteile den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung teilen, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der das erste Taggeld bezieht. Ist dieser Elternteil angestellt, reicht der Arbeitgeber die Anmeldung ein. In den anderen Fällen reicht der Elternteil die Anmeldung selbst ein.
Adoptionsentschädigung
Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen.
Es besteht kein Anspruch bei einer Stiefkindadoption.
IV-Taggeld
Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, bilden 80% des erzielten Erwerbseinkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Grundentschädigung. Hinzu kommen allfällige Kindergelder und Abzüge für Verpflegung und Unterkunft.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, richtet sich die Höhe des Taggeldes nach der jeweiligen Ausbildungsart.
Kommt die IV während der Eingliederungsmassnahme vollständig für Verpflegung und Unterkunft auf, so erfolgt ein Abzug vom Taggeld:
Kommt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung für Verpflegung und Unterkunft auf, erfolgt kein Abzug vom Taggeld.
Kindergeld ist gegenüber dem Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nachranging. Dies bedeutet, dass kein Kindergeld zusätzlich zum IV-Taggeld ausbezahlt wird, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat. Die Familienzulagen als Erwerbstätige, Selbständigerwerbende oder als Arbeitslose gehen dem Kindergeld der Invalidenversicherung vor. Nur wenn der andere Elternteil weder erwerbstätig noch bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet ist, hat das Kindergeld der Invalidenversicherung Vorrang.
Auf der jeweiligen Verfügung wird vermerkt, dass ein allfälliger Anspruch auf Kindergeld der Ausgleichskasse gemeldet werden soll. Gerne wird dieser nach entsprechender Meldung geprüft.
Die Spesen werden nicht von der Ausgleichskasse vergütet. Bitte reichen Sie die Spesenquittungen bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.
Rund um den 20. jeden Monates verschickt die Ausgleichskasse den Brief zur Bestätigung der An- und Abwesenheiten des Versicherten an die jeweilige Eingliederungsstätte. Nach Rückerhalt der Bestätigung, frühestens aber am ersten Arbeitstag des Folgemonats, werden die Taggelder nachschüssig ausbezahlt.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, werden die effektiven Tage im Monat ausbezahlt.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, werden monatlich 30 Taggelder ausbezahlt.
Arbeitnehmerbeiträge
Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig.
Die Beitragspflicht endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Geben Personen die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters auf, sind sie als Nichterwerbstätige beitragspflichtig.
Für Arbeitnehmer betragen die Beiträge an die
AHV | 8.7% | |
IV | 1.4% | |
EO | 0.5% |
Hinzu kommen die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Bis zu einer Grenze von CHF 148'200.00 beträgt der Beitragssatz 2.2% des massgebenden Jahreslohnes.
Der Arbeitgeber zieht die Hälfte der Beiträge von Ihrem Lohn ab und entrichtet diese zusammen mit seinem Anteil an die Ausgleichskasse.
Zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, dem sogenannten «massgebenden Lohn», gehört das gesamte Bar- und Naturaleinkommen (z.B. auch Unterkunft und Verpflegung) inkl. Gratifikationen, Provisionen und 13. Monatslohn. Dazu zählen auch Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht aufgrund ihres Sozialleistungscharakters vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.
Übernimmt Ihr Arbeitgeber auch Ihre Arbeitnehmerbeiträge (Nettolohnvereinbarung), so gehört dieser Anteil seinerseits zum massgebenden Lohn. Solche Nettolöhne sind für die Berechnung der Beiträge in Bruttowerte umzurechnen.
Ja. Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Die Aufwendungen müssen beruflich begründet und für die Lohnerzielung erforderlich sein. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitnehmenden haben nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Steuerrechtlich anerkannte Spesenvergütungen gemäss Lohnausweis oder einem von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglement werden in der Regel von der AHV berücksichtigt.
Folgende Entschädigungen gelten in der AHV im Unterschied zu den Steuern jedoch nicht als Unkosten:
Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie erhalten aber einen Freibetrag. Auf den Freibetrag von CHF 1'400.00 monatlich oder CHF 16'800.00 jährlich sind keine Beiträge zu entrichten. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr übersteigt. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Die nach Erreichen des gesetzlichen Referenzalters geleisteten Beiträge haben keinen Einfluss mehr auf Ihre Rente.
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitsverhältnis den Betrag von CHF 2'300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen hin erhoben.
Für Zeiten, in welchen Personen in der AHV versichert waren (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz), sind, falls dies bisher nicht geschehen ist, Beiträge nachzuzahlen. Allerdings muss dies innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres geschehen, für welches die Beiträge geschuldet sind. Darüber hinaus sind sie verjährt.
Eine freiwillige Beitragsentrichtung, um höhere Leistungen zu erhalten, ist in der AHV nicht möglich.
Reform AHV 21
Das Referenzalter wird pro Jahrgang schrittweise erhöht:
Frauen mit den Jahrgängen von 1961 bis und mit 1969 zählen zur Übergangsgeneration und erhalten ab dem Jahr 2025 einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter: einerseits einen Zuschlag auf die Rente von maximal 160 Franken bei Rentenbezug per Referenzalter, andererseits vorteilhaftere Kürzungssätze, wenn die Rente vor dem erhöhten Referenzalter bezogen wird. Der Rentenzuschlag ist abhängig vom Jahrgang und vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» zu entnehmen.
Ab 1. Januar 2024 kann die Altersrente auch monatsweise vorbezogen werden (bis anhin nur 1 ganzes bzw. 2 ganze Jahre möglich). Es wird zudem die Möglichkeit geboten, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen oder aufzuschieben, beispielsweise bei einer Teilpensionierung. Neu kann auch ein Teilvorbezug mit einem Teilaufschub der Rente kombiniert werden. Der Rentenbezug und damit der Übertritt vom Arbeitsleben in die Pensionierung wird somit für alle viel flexibler gestaltbar. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» zu entnehmen.
Für Personen mit Beitragslücken und/oder einer Altersrente, die nicht dem Maximalbetrag entspricht, ist es attraktiv, auch nach dem Referenzalter erwerbstätig zu sein. Unter gewissen Voraussetzungen können sowohl Einkommen als auch Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden. Es ist einmalig eine Neuberechnung der Altersrente möglich, bei der die zusätzliche Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen angerechnet werden. Mit einer Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter besteht die Möglichkeit, dies vorausberechnen zu lassen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» zu entnehmen.
Rentenvorausberechnung
Ist eine Rentenvorausberechnung per Referenzalter oder bei Vorbezug bzw. Aufschub der Altersrente gewünscht, ist der Ausgleichskasse des aktuellen Arbeitgebers das Formular «Antrag für eine Rentenvorausberechnung» einzureichen. Bezieht bei einem Ehepaar eine Person bereits eine Rente von einer anderen Ausgleichskasse, so ist der Antrag an die rentenauszahlende Kasse zu richten.
Zur Vorausberechnung der einmalig neu berechneten Altersrente bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen ist der rentenauszahlenden Ausgleichskasse das Formular «Antrag Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter» zuzustellen.
Für Personen mit Beitragslücken und/oder einer Altersrente, die nicht dem Maximalbetrag entspricht, ist es attraktiv, auch nach dem Referenzalter erwerbstätig zu sein. Unter gewissen Voraussetzungen können sowohl Einkommen als auch Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden. Es ist einmalig eine Neuberechnung der Altersrente möglich, bei der die zusätzliche Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen angerechnet werden. Mit einer Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter besteht die Möglichkeit, dies vorausberechnen zu lassen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» zu entnehmen.
Bei einem Verzicht auf den Rentenfreibetrag können mehr Einkommen für die einmalige Neuberechnung nach dem Referenzalter berücksichtigt werden. Ein Verzicht lohnt sich jedoch nicht in allen Fällen, beispielsweise wenn man bereits den Maximalrentenbetrag bezieht. Um eine fundierte Entscheidung zu treffen, empfiehlt es sich, den «Antrag Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter» einzureichen. Dadurch können die nach dem Referenzalter neu berechneten Rentenbeträge mit und ohne Freibetrag einfach verglichen werden.