Altersrente
Für die Bearbeitung der Rentenanmeldung ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei der unmittelbar vor Bezug der Rente die AHV-Beiträge abgerechnet wurden. Bezieht bei einem Ehepaar eine Person bereits eine Rente von einer anderen Ausgleichskasse, so ist die Anmeldung an die rentenauszahlende Kasse zu richten. Die Anmeldung von Personen mit einem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ist an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK einzureichen.
Die Altersrente kann ganz oder teilweise um maximal zwei Jahre vorbezogen werden. Wer die Rente vorbezieht, muss eine lebenslange Rentenkürzung (höchstens 13.6%, je nach Dauer des Vorbezugs) in Kauf nehmen. Es besteht ausserdem die Möglichkeit, die Altersrente um mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre ganz oder teilweise aufzuschieben. Abhängig von der Dauer des Aufschubs wird ein Erhöhungssatz zwischen 5.2% und 31.5% gewährt. Es ist auch eine Kombination aus Teilvorbezug und Teilaufschub möglich, um einen flexiblen Übertritt vom Arbeitsleben in die Pensionierung zu ermöglichen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Flexibler Rentenbezug» zu entnehmen.
Eine Rente der AHV oder IV berechnet sich grundsätzlich anhand der Beitragsdauer, des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allfälliger Erziehungsgutschriften. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente der AHV und IV, dann wird nur die höhere Rente ausgerichtet (Besitzstandsgarantie). Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» zu entnehmen.
Für eine Ehe wird eine Einkommensteilung (Splitting) durchgeführt. Die Einkommensteilung findet statt nach einer Scheidung, sobald beide Ehepartner das Referenzalter erreicht haben oder ein Ehegatte stirbt und der andere bereits das Referenzalter erreicht hat oder eine Invalidenrente bezieht. Sobald beide Ehepartner Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, werden die Rentenbeträge auf 150% der jeweiligen maximalen Einzelrente begrenzt. Dieses Vorgehen nennt sich Plafonierung. Die Plafonierung wird aufgehoben, wenn ein Ehepartner verstirbt, bei rechtskräftiger Scheidung oder gerichtlicher Trennung. Weitere Informationen sind den Merkblättern «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und «Splitting bei Scheidung» zu entnehmen.
Für Bezügerinnen und Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente mit Kindern werden Kinderrenten ausgerichtet. Kinderrenten betragen 40% der entsprechenden Rente und werden grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, ausbezahlt. Für Kinder in Ausbildung besteht unter gewissen Voraussetzungen weiterhin Anspruch. Der Anspruch endet spätestens per Ende des Monats, in welchem das Kind 25 Jahre alt wird.
Für Personen mit Beitragslücken und/oder einer Altersrente, die nicht dem Maximalbetrag entspricht, ist es attraktiv, auch nach dem Referenzalter erwerbstätig zu sein. Unter gewissen Voraussetzungen können sowohl Einkommen als auch Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden. Es ist einmalig eine Neuberechnung der Altersrente möglich, bei der die zusätzliche Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen angerechnet werden. Mit einer Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter besteht die Möglichkeit, dies vorausberechnen zu lassen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» zu entnehmen.
Hinterlassenenrente
Für die Bearbeitung der Rentenanmeldung ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei der für die verstorbene Person unmittelbar vor dem Tod die AHV-Beiträge abgerechnet wurden. Bezog die verstorbene Person bereits eine Rente, so ist die Anmeldung an die rentenauszahlende Ausgleichskasse zu richten. Hat die anspruchsberechtigte Person den Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, dann ist die Anmeldung an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK einzureichen.
Verheiratete Frauen haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben oder keine Kinder haben, aber zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Lebensjahr zurückgelegt haben sowie mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Auch geschiedene Frauen haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente. Weitere Informationen diesbezüglich sind dem Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV» zu entnehmen.
Verheiratete oder geschiedene Männer haben nur Anspruch auf eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Der Anspruch endet spätestens am Ende des Monats, in welchem das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
Kinder erhalten eine Waisenrente, wenn ein Elternteil stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten. Grundsätzlich besteht der Anspruch bis Ende des Monats, in welchem das Kind 18 Jahre alt wird. Für Kinder in Ausbildung besteht unter gewissen Voraussetzungen weiterhin Anspruch. Der Anspruch endet spätestens per Ende des Monats, in welchem das Kind 25 Jahre alt wird.
Eine Rente der AHV oder IV berechnet sich grundsätzlich anhand der Beitragsdauer, des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allfälliger Erziehungsgutschriften. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente der AHV und IV, dann wird nur die höhere Rente ausgerichtet (Besitzstandsgarantie). Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV» zu entnehmen.
Invalidenrente
Die Anmeldung für IV-Leistungen ist bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons einzureichen. Dabei handelt es sich stets um eine Anmeldung für sämtliche IV-Leistungen. Die IV-Stelle prüft eine mögliche Wiedereingliederung in das Berufsleben. Erst wenn sämtliche Eingliederungsmassnahmen scheitern oder nicht möglich sind, wird eine Invalidenrente gewährt.
Für die Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente ist grundsätzlich diejenige Ausgleichskasse zuständig, bei der unmittelbar bei Anmeldung die AHV-Beiträge einbezahlt wurden. Bezieht bei einem Ehepaar eine Person bereits eine Rente über eine andere Ausgleichskasse, so ist für die Festsetzung und Auszahlung der Rente dieselbe Ausgleichskasse zuständig.
Eine Rente der AHV oder IV berechnet sich grundsätzlich anhand der Beitragsdauer, des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie allfälliger Erziehungsgutschriften. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Rente der AHV und IV, dann wird nur die höhere Rente ausgerichtet (Besitzstandsgarantie). Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Invalidenrenten der IV» zu entnehmen.
Für eine Ehe wird eine Einkommensteilung (Splitting) durchgeführt. Die Einkommensteilung findet statt nach einer Scheidung, sobald beide Ehepartner das Referenzalter erreicht haben oder ein Ehegatte stirbt und der andere bereits das Referenzalter erreicht hat oder eine Invalidenrente bezieht. Sobald beide Ehepartner Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, werden die Rentenbeträge auf 150% der jeweiligen maximalen Einzelrente begrenzt. Dieses Vorgehen nennt sich Plafonierung. Die Plafonierung wird aufgehoben, wenn ein Ehepartner verstirbt, bei rechtskräftiger Scheidung oder gerichtlicher Trennung. Weitere Informationen sind den Merkblättern «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und «Splitting bei Scheidung» zu entnehmen.
Für Bezügerinnen und Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente mit Kindern werden Kinderrenten ausgerichtet. Kinderrenten betragen 40% der entsprechenden Rente und werden grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, ausbezahlt. Für Kinder in Ausbildung besteht unter gewissen Voraussetzungen weiterhin Anspruch. Der Anspruch endet spätestens per Ende des Monats, in welchem das Kind 25 Jahre alt wird.
Hilflosenentschädigung
Die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ist bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons einzureichen. Meldet man sich mehr als ein Jahr nach Anspruchsbeginn an, so wird die Hilflosenentschädigung höchstens zwölf Monate rückwirkend ausgerichtet. Im Falle einer Zusprechung ist die Ausgleichskasse für die Festsetzung und Auszahlung zuständig.
Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab. Es ist zu unterscheiden zwischen leichter, mittlerer und schwerer Hilflosigkeit. Dabei handelt es sich um entsprechende Pauschalbeträge. Ausserdem ist in gewissen Fällen auch massgebend, ob die anspruchsberechtigte Person in einem Heim oder zu Hause wohnhaft ist. Weitere Informationen sind den Merkblättern «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und «Hilflosenentschädigungen der IV» zu entnehmen.
Unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit über den Bezug der Altersrente hinaus weiterbesteht, gilt die Besitzstandsgarantie. Die Hilflosenentschädigung der IV wird in eine Hilflosenentschädigung der AHV umgewandelt und in der gleichen Höhe weiter ausgerichtet.
Für jegliche Abklärungen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist die IV-Stelle des Wohnsitzkantons der hilflosen Person zuständig. Die zuständige Ausgleichskasse wird durch die IV-Stelle über allfällige Änderungen des Anspruchs informiert.
IV-Taggeld
Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, bilden 80% des erzielten Erwerbseinkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Grundentschädigung. Hinzu kommen allfällige Kindergelder und Abzüge für Verpflegung und Unterkunft.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, richtet sich die Höhe des Taggeldes nach der jeweiligen Ausbildungsart.
Kommt die IV während der Eingliederungsmassnahme vollständig für Verpflegung und Unterkunft auf, so erfolgt ein Abzug vom Taggeld:
Kommt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung für Verpflegung und Unterkunft auf, erfolgt kein Abzug vom Taggeld.
Kindergeld ist gegenüber dem Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nachranging. Dies bedeutet, dass kein Kindergeld zusätzlich zum IV-Taggeld ausbezahlt wird, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat. Die Familienzulagen als Erwerbstätige, Selbständigerwerbende oder als Arbeitslose gehen dem Kindergeld der Invalidenversicherung vor. Nur wenn der andere Elternteil weder erwerbstätig noch bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet ist, hat das Kindergeld der Invalidenversicherung Vorrang.
Auf der jeweiligen Verfügung wird vermerkt, dass ein allfälliger Anspruch auf Kindergeld der Ausgleichskasse gemeldet werden soll. Gerne wird dieser nach entsprechender Meldung geprüft.
Die Spesen werden nicht von der Ausgleichskasse vergütet. Bitte reichen Sie die Spesenquittungen bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.
Rund um den 20. jeden Monates verschickt die Ausgleichskasse den Brief zur Bestätigung der An- und Abwesenheiten des Versicherten an die jeweilige Eingliederungsstätte. Nach Rückerhalt der Bestätigung, frühestens aber am ersten Arbeitstag des Folgemonats, werden die Taggelder nachschüssig ausbezahlt.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, werden die effektiven Tage im Monat ausbezahlt.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, werden monatlich 30 Taggelder ausbezahlt.
Reform AHV 21
Das Referenzalter wird pro Jahrgang schrittweise erhöht:
Frauen mit den Jahrgängen von 1961 bis und mit 1969 zählen zur Übergangsgeneration und erhalten ab dem Jahr 2025 einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter: einerseits einen Zuschlag auf die Rente von maximal 160 Franken bei Rentenbezug per Referenzalter, andererseits vorteilhaftere Kürzungssätze, wenn die Rente vor dem erhöhten Referenzalter bezogen wird. Der Rentenzuschlag ist abhängig vom Jahrgang und vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» zu entnehmen.
Ab 1. Januar 2024 kann die Altersrente auch monatsweise vorbezogen werden (bis anhin nur 1 ganzes bzw. 2 ganze Jahre möglich). Es wird zudem die Möglichkeit geboten, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen oder aufzuschieben, beispielsweise bei einer Teilpensionierung. Neu kann auch ein Teilvorbezug mit einem Teilaufschub der Rente kombiniert werden. Der Rentenbezug und damit der Übertritt vom Arbeitsleben in die Pensionierung wird somit für alle viel flexibler gestaltbar. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21)» zu entnehmen.
Für Personen mit Beitragslücken und/oder einer Altersrente, die nicht dem Maximalbetrag entspricht, ist es attraktiv, auch nach dem Referenzalter erwerbstätig zu sein. Unter gewissen Voraussetzungen können sowohl Einkommen als auch Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden. Es ist einmalig eine Neuberechnung der Altersrente möglich, bei der die zusätzliche Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen angerechnet werden. Mit einer Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter besteht die Möglichkeit, dies vorausberechnen zu lassen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» zu entnehmen.
Rentenvorausberechnung
Ist eine Rentenvorausberechnung per Referenzalter oder bei Vorbezug bzw. Aufschub der Altersrente gewünscht, ist der Ausgleichskasse des aktuellen Arbeitgebers das Formular «Antrag für eine Rentenvorausberechnung» einzureichen. Bezieht bei einem Ehepaar eine Person bereits eine Rente von einer anderen Ausgleichskasse, so ist der Antrag an die rentenauszahlende Kasse zu richten.
Zur Vorausberechnung der einmalig neu berechneten Altersrente bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter unter Berücksichtigung der zusätzlichen Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen ist der rentenauszahlenden Ausgleichskasse das Formular «Antrag Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter» zuzustellen.
Für Personen mit Beitragslücken und/oder einer Altersrente, die nicht dem Maximalbetrag entspricht, ist es attraktiv, auch nach dem Referenzalter erwerbstätig zu sein. Unter gewissen Voraussetzungen können sowohl Einkommen als auch Beitragszeiten nach dem Referenzalter angerechnet werden. Es ist einmalig eine Neuberechnung der Altersrente möglich, bei der die zusätzliche Beitragszeit und/oder Erwerbseinkommen angerechnet werden. Mit einer Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter besteht die Möglichkeit, dies vorausberechnen zu lassen. Weitere Informationen sind dem Merkblatt «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter» zu entnehmen.
Bei einem Verzicht auf den Rentenfreibetrag können mehr Einkommen für die einmalige Neuberechnung nach dem Referenzalter berücksichtigt werden. Ein Verzicht lohnt sich jedoch nicht in allen Fällen, beispielsweise wenn man bereits den Maximalrentenbetrag bezieht. Um eine fundierte Entscheidung zu treffen, empfiehlt es sich, den «Antrag Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter» einzureichen. Dadurch können die nach dem Referenzalter neu berechneten Rentenbeträge mit und ohne Freibetrag einfach verglichen werden.
Nichterwerbstätige
Sie müssen ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn Sie das Referenzalter von 65 Jahren erreicht haben. Für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 gilt ein Rentenalter von 64 Jahren. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 um drei Monate pro Jahr.
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Wenn Sie nicht erwerbstätig und noch nicht von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen Sie sich selbst bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons oder bei der Zweigstelle anmelden. Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen, bleiben Sie ab dem Kalenderjahr, in welchem Sie das 58. Altersjahr zurückgelegt haben, der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.
Gelten Sie im Sinne der AHV als erwerbstätig und bezahlen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) den doppelten Mindestbeitrag in der Höhe von CHF 1'028.00, so muss Ihr nichterwerbstätiger Ehemann bzw. Ihre nichterwerbstätige Ehefrau keine eigenen Beiträge bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn Sie das Referenzalter von 65 Jahren schon erreicht haben. Für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 gilt ein Rentenalter von 64 Jahren. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 um drei Monate pro Jahr. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind beide nichterwerbstätigen Ehegatten beitragspflichtig. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.
Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich aufgrund Ihres Vermögens am 31. Dezember und Ihres im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens. Beim Vermögen stützt sich die Ausgleichskasse auf die kantonale Steuerveranlagung.
Der Begriff des Renteneinkommens ist umfassend: Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen.
Nicht zum Renteneinkommen gehören dagegen Leistungen der IV, Vermögenserträge sowie Waisen- und Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben. Renteneinkommen werden mit 20 multipliziert und zum allfälligen Vermögen hinzugezählt. Sind Sie verheiratet, so ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich sodann anhand einer eigenen Beitragstabelle.
Ja. Wenn Sie ein geringes Erwerbseinkommen aufweisen (z. B. aus Teilzeitarbeit), können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Das sind provisorische Beiträge, die auf Ihrem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen im laufenden Beitragsjahr basieren.
Liefern Sie Ihrer Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen, damit sie die Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald sich die Höhe des Renteneinkommens oder Vermögens wesentlich ändert, müssen Sie die Ausgleichskasse informieren.
Melden Sie unverzüglich der Ausgleichskasse, wenn Sie feststellen, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind. Unterlassen Sie diese Meldung, riskieren Sie Verzugszinsen.
Die definitiven Beiträge werden in der Regel aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.