Begrifflichkeiten: Telearbeit / Homeoffice / Remote Work / Workation

In der Praxis sehen wir oft, dass verschiedene Begriffe für Arbeitsformen verwendet werden, bei denen Mitarbeitende ihre Aufgaben ausserhalb der Betriebsstätte in einem anderen Staat ausüben. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte geben wir Ihnen hier einen kurzen Überblick.
 

Begrifflichkeiten kurz erläutert

Die Begriffe rund um das Arbeiten ausserhalb des Büros überschneiden sich oft, doch gibt es feine Unterschiede:

  • Telearbeit umfasst alle Arbeitsformen, bei denen man mithilfe von Technologie von einem anderen Ort als dem Büro arbeitet. Das kann zu Hause, in einem Co-Working-Space oder an einem anderen Standort sein.
     
  • Homeoffice bedeutet, dass die Tätigkeit zu Hause am Wohnsitz erfolgt – eine spezifische Form der Telearbeit.
     
  • Remote Work erweitert dies auf das Arbeiten von überall aus, egal ob in einem Café, im Ausland oder während einer Reise und kann mit dem Begriff «Telearbeit» gleichgesetzt werden.
     
  • Workation kombiniert Arbeit und Urlaub, indem der Arbeitsplatz an einen Urlaubsort verlegt wird.

! Hinsichtlich der Versicherungsunterstellung ist nicht der verwendete Wortlaut, sondern die tatsächlichen und individuellen Umstände entscheidend. 
 

Versicherungsunterstellung und Sozialversicherungsabkommen

Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung sind nicht die Begriffe, sondern die individuellen Umstände wie die Arbeitsorte, die Nationalität und der Wohnsitz der Person. Daraus ergibt sich, welches Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt:

  • Multilaterale Abkommen (CH – EU / CH – EFTA)
  • Bilaterale Abkommen (z. Bsp. CH – USA, CH – JP…)
  • Kein Abkommen → Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
     

Telearbeit

Nur das multilaterale Abkommen mit den EU- und EFTA-Staaten (Verordnung (EG) Nr. 883/2004), regelt dank der multilateralen Vereinbarung seit dem 1. Juli 2023 den Begriff «Telearbeit» explizit. Die bilateralen (zweiseitigen) Sozialversicherungsabkommen zwischen zwei Staaten sehen bisher keine besondere Regelung vor. 
 

Fazit & Empfehlung

Im Alltag werden oft unterschiedliche Begriffe verwendet, die nicht immer der tatsächlichen Situation entsprechen, was leicht zu Missverständnissen führen kann. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir, internationale Arbeitsverhältnisse sorgfältig zu prüfen. Gerne bieten wir Ihnen fallbezogene, individuelle Auskünfte und klären die sozialversicherungsrechtliche Situation der betroffenen Mitarbeitenden.

 

 

Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht, unsere Abteilung Beiträge 
(beitraegenoSpam@ak-swissmem.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.

 

 

Freundliche Grüsse
Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Zünd, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung