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Nichterwerbstätige im Ausland

Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sieht vor, dass im Ausland wohnhafte, nichterwerbstätige Personen unter gewissen Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung in der Schweiz beitreten können.

Für einen Beitritt müssen nichterwerbstätige Person folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend mit einer Person, die im Ausland erwerbstätig und in der Schweiz obligatorisch in der AHV versichert ist
  • Gemeinsamer Wohnsitz im Ausland

Die Beitrittserklärung muss bei der Ausgleichskasse, bei welcher der Arbeitgebende in der Schweiz erwerbstätigen Person angeschlossen ist, eingereicht werden.

 

Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, läuft die obligatorische Versicherung ohne Unterbruch weiter. Nach Ablauf dieser Frist beginnt die Versicherung am ersten Tag des dem Eingang der Beitrittserklärung folgenden Monats.

Lorena Zünd

Abteilungsleiterin Beiträge
Abteilung Beiträge

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