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Gleichzeitige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Das Abkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen sieht die Unterstellung der Gesetzgebung eines einzigen Staates vor.

Diese Regel gilt nicht für Erwerbstätige, die weder Staatsangehörige der EU bzw. der EFTA noch der Schweiz sind. Für sie sind die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen oder das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) massgebend.

 

Folgende Konstellationen werden dabei unterschieden:

  1. Unselbstständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten der EU bzw. der EFTA und/oder der Schweiz für einen Arbeitgeber*
  2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten der EU bzw. der EFTA und/oder der Schweiz für mehrere Arbeitgeber
  3. Selbstständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten der EU bzw. der EFTA und/oder der Schweiz
  4. Gewöhnliche Ausübung einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Die Versicherungsunterstellung wird im Einzelfall nach Überprüfung durch die Ausgleichskasse mittels dem Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit geprüft und mit dem Formular A1 (Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) bestätigt.


* Im Falle einer Mehrfachtätigkeit für einen Arbeitgeber (z. Bsp. Geschäftsreisende, Monteure, Service-Techniker, Home-Office-Tätigkeiten etc.) verwenden Sie bitte das Hilfsblatt Mehrfachtätigkeit für einen Arbeitgeber unserer Ausgleichskasse.

Lorena Zünd

Abteilungsleiterin Beiträge
Abteilung Beiträge

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