Familienzulagen
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:
Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.
Der Empfänger von Zulagen ist verpflichtet, dem Arbeitgeber, zuhanden der Familienausgleichskasse, sämtliche Änderungen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können, sofort zu melden. Der Arbeitgeber ist gehalten, sämtliche Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können (siehe Beispiele unten) der Familienausgleichskasse unverzüglich weiterzuleiten.
Auch Änderungen in den Verhältnissen des Zulagenbezügers (siehe Beispiele unten) sind zu melden.
Ihr Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung, zum Beispiel infolge Krankheit oder Unfall, werden Ihnen die Familienzulagen für den Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und für die drei darauffolgenden Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Erwerbsersatzordnung
Zahlt ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während des Dienstes den vollen Lohn aus, so kommt in der Regel die Entschädigung dem Arbeitgeber zu (Art. 19 Abs. 2 ATSG und Art. 21 Abs. 2 EOV). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers keine materiellen Nachteile erleidet, oder wegen des Dienstes keine Arbeitszeit ausfällt (z.B. Dienst am Wochenende oder Abendkurse).
Dies gilt unabhängig von der Art und Dauer des Dienstes und auch unabhängig davon, ob dieser ganz oder teilweise in die Freizeit des Arbeitnehmenden fällt oder ob der Arbeitnehmende aufgrund seiner besonderen Stellung im Betrieb trotz des Dienstes der beruflichen Tätigkeit voll nachkommen kann.
Wenn eine Meldekarte (EO-Anmeldung) verloren gegangen ist, kann durch die Ausgleichskasse eine Ersatzanmeldung ausgestellt werden. Hierzu wird eine Kopie des Dienstbüchleins (Seite mit den Personalien, Seite mit den geleisteten Dienstperioden sowie Seite mit der Wohnadresse) oder die Bescheinigung der Armee über den geleisteten Dienst benötigt.
Während der Rekrutierungstage und der Rekrutenschule steht allen Rekruten eine Grundentschädigung von CHF 69.00 pro Tag zu. Nach Abschluss der Grundausbildung wird die EO-Entschädigung aufgrund des vordienstlichen Einkommens berechnet.
Lehrabgänger und Studierende, welche unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in den Durchdiener einrücken, sind hier im Nachteil, da ihre Lohnbasis der eines Lehrlings oder eines Nichterwerbstätigen entspricht. Deshalb besteht die Möglichkeit, die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn berechnen zu lassen.
Sie mussten unmittelbar (maximal 4 Wochen) nach dem Lehr-/Studienabschluss in den Dienst? Dann reichen Sie bitte die Kopie Ihres Fähigkeitszeugnisses oder den Bescheid über den Erfolg/Nichterfolg des Studiums mit dem aufgedruckten Datum der Schule ein. Der Anspruch wird rückwirkend geprüft. Der Antrag auf den ortsüblichen Anfangslohn muss gestellt werden und wird nicht automatisch von der Ausgleichskasse geprüft.
Für Studenten, welche Ihr Studium nach dem Dienst weiterführen, besteht kein Anspruch auf den ortsüblichen Anfangslohn. Ebenfalls kein Anspruch entsteht aus dem Abschluss der Maturitäts- und der Berufsmaturitätsprüfung, da diese lediglich die Möglichkeit zur Aufnahme eines Studiums bilden, jedoch keinen Berufsabschluss darstellen.
Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung verjährt der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung des Dienstes, der ihn begründet.
Dienstcode | Dienst | Entschädigung pro Tag (CHF)* | |
13 | Rekrutierung | 69.00 | |
11 | Rekrutenschule | 69.00 | |
15 | Unterbruch vor UOS | 69.00 | |
21 | Zivilschutz Grundausbildung | 69.00 | |
41 | Ersatzdienst Rekrutenschule | 69.00 | |
10 | Normaldienst | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
12 | Beförderungsdienst | 80 % des Lohnes, min. 124.00, max. 220.00 | |
14 | Durchdiener Kader | 80 % des Lohnes, min. 102.00, max. 220.00 | |
16 | Unterbruch während Gradänderungsdienst | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
20 | Zivilschutz | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
22 | Zivilschutz Kader und Spezialisten | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
23 | Zivilschutz Kommandanten | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
30 | Jugend und Sport | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
40 | Ersatzdienst | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 | |
50 | Jungschützenkurs | 80 % des Lohnes, min. 69.00, max. 220.00 |
Betriebszulage (Art. 15 EOG) CHF 75
Kinderzulage (Art. 13 EOG) CHF 22 pro Kind
*Entschädigung exkl. Kinderzulage nach Art 13 EOG
Mutterschaftsentschädigung
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn Mütter
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt. Diese werden durch Einholung des Formulars E104 beim ausländischen Versicherungsträger nachgewiesen.
Mit der Änderung vom 01.07.2021 beginnt der Anspruch auf die Entschädigung immer am Tag der Geburt und die Möglichkeit eines Aufschubs wird aufgehoben.
Die Dauer der Ausrichtung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Anspruch auf eine solche Verlängerung haben ausschliesslich Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die grundsätzlich während 98 Tagen ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung wird um die Dauer der Hospitalisierung verlängert, höchstens aber um 56 Tage. Somit können nach der Geburt maximal 154 Taggelder ausbezahlt werden.
Verstirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, geht der Anspruch auf den Hinterbliebenen Elternteil über. Der Vater, respektive die Ehefrau der Mutter erhält zusätzlich zu seinem oder ihrem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub. Dieser muss unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück bezogen werden.
Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs geltend machen.
Parallel dazu hat die Mutter im Falle des Todes des Vaters respektive der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub, den sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen kann.
Vaterschaftsentschädigung
Der Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung entsteht, wenn Väter
In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Die Ehefrau der Mutter, die gemäss Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, kann gestützt auf das nach Art. 255a Abs. 1 ZGB begründete Kindsverhältnis ihren Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung geltend machen. Dies gilt allerdings nur für Kinder, welche ab 01.07.2022 geboren sind (keine Rückwirkung). Auch müssen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sein.
Verstirbt der Kindsvater respektive die Ehefrau der Mutter, hat die Kindsmutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub. Diesen kann sie nach denselben Modalitäten wie den Vaterschaftsurlaub beziehen.
Betreuungsentschädigung
Die Betreuungsentschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat. Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen, haben Anspruch auf den damit verbundenen Urlaub bzw. den Erwerbsersatz.
Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn
Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.
Stiefväter und Stiefmütter können Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil führen, der die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge und die Obhut innehat. Besteht mit zwei Elternteilen ein Kindesverhältnis, hat der Stiefelternteil nur dann Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn einer der Elternteile vollständig auf seinen Anspruch verzichtet.
Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Als Pflegeeltern gelten Personen, die ein minderjähriges Kind ausserhalb des Elternhauses aufnehmen und denen von der zuständigen Behörde eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
Die Behinderung an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des behinderten Kindes stabil ist. Eltern behinderter Kinder können deshalb nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem behinderten Kind akut schlechter geht. Es muss daher eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten und der Verlauf dieser Veränderung schwer vorhersehbar sein oder es muss mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod gerechnet werden. Ausserdem muss ein erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern bestehen und mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Insgesamt haben die Eltern Anspruch auf 14 Wochen Urlaub, das heisst 98 Taggelder, die sie innerhalb der Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen können. Sie können die Taggelder frei aufteilen, wie es für ihre Situation am besten passt. Wenn zum Beispiel beide Eltern erwerbstätig sind, haben sie grundsätzlich Anspruch auf je sieben Wochen Betreuungsurlaub. Es kann aber auch ein Elternteil alle 14 Wochen beziehen oder ein Elternteil bezieht zehn Wochen und der andere vier. Können sich die Eltern nicht einigen, haben beide Anspruch auf sieben Wochen.
Wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, kann dieser dennoch den Urlaub und die Betreuungsentschädigung beziehen.
Für die Ausrichtung der Entschädigung ist nur eine Ausgleichskasse zuständig. Wenn sich die Elternteile den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung teilen, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der das erste Taggeld bezieht. Ist dieser Elternteil angestellt, reicht der Arbeitgeber die Anmeldung ein. In den anderen Fällen reicht der Elternteil die Anmeldung selbst ein.
Adoptionsentschädigung
Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen.
Es besteht kein Anspruch bei einer Stiefkindadoption.
IV-Taggeld
Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, bilden 80% des erzielten Erwerbseinkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Grundentschädigung. Hinzu kommen allfällige Kindergelder und Abzüge für Verpflegung und Unterkunft.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, richtet sich die Höhe des Taggeldes nach der jeweiligen Ausbildungsart.
Kommt die IV während der Eingliederungsmassnahme vollständig für Verpflegung und Unterkunft auf, so erfolgt ein Abzug vom Taggeld:
Kommt die IV während der erstmaligen beruflichen Ausbildung für Verpflegung und Unterkunft auf, erfolgt kein Abzug vom Taggeld.
Kindergeld ist gegenüber dem Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nachranging. Dies bedeutet, dass kein Kindergeld zusätzlich zum IV-Taggeld ausbezahlt wird, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat. Die Familienzulagen als Erwerbstätige, Selbständigerwerbende oder als Arbeitslose gehen dem Kindergeld der Invalidenversicherung vor. Nur wenn der andere Elternteil weder erwerbstätig noch bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet ist, hat das Kindergeld der Invalidenversicherung Vorrang.
Auf der jeweiligen Verfügung wird vermerkt, dass ein allfälliger Anspruch auf Kindergeld der Ausgleichskasse gemeldet werden soll. Gerne wird dieser nach entsprechender Meldung geprüft.
Die Spesen werden nicht von der Ausgleichskasse vergütet. Bitte reichen Sie die Spesenquittungen bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.
Rund um den 20. jeden Monates verschickt die Ausgleichskasse den Brief zur Bestätigung der An- und Abwesenheiten des Versicherten an die jeweilige Eingliederungsstätte. Nach Rückerhalt der Bestätigung, frühestens aber am ersten Arbeitstag des Folgemonats, werden die Taggelder nachschüssig ausbezahlt.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld nach massgebendem Einkommen, werden die effektiven Tage im Monat ausbezahlt.
Besteht Anspruch auf ein Taggeld während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, werden monatlich 30 Taggelder ausbezahlt.
Arbeitgeberbeiträge
Als Arbeitgeber melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an. Zuständig ist eine Verbandsausgleichskasse, sofern Sie Mitglied in deren Gründerverband sind, und sonst die kantonale Ausgleichskasse desjenigen Kantons, in dem Sie Ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
Bei jeder Lohnzahlung bringen Sie die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug und entrichten diese zusammen mit den eigenen Beiträgen periodisch Ihrer Ausgleichskasse. Zu Beginn des Folgejahres rechnen Sie mit ihr die ausbezahlten Löhne ab. Je nach Lohnsumme entrichten Sie während dem Jahr monatlich oder vierteljährlich Akontozahlungen, welche aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden. Im Anschluss an die jährliche Lohnabrechnung setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und nimmt den Ausgleich mit den bereits geleisteten Akontobeiträgen vor.
Die Arbeitgebenden deklarieren die Lohnsumme (massgebender Lohn) elektronisch über unser Kundenportal «connect.swissmem» oder via ELM.
Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Lohnbescheinigung muss somit spätestens am 30. Januar bei der Ausgleichskasse eingehen. Später eingereichte Lohnbescheinigungen können Verzugszinsen auslösen.
Wenn der Lohn nicht unmittelbar am Ende einer bestimmten Lohnperiode ausbezahlt wird, spricht man von nachträglichen Lohnzahlungen. Dazu gehören unter anderem Gewinnanteile, Provisionen, Gratifikationen, Verwaltungsratshonorare und Tantiemen.
Für die Bestimmung der Beitragspflicht für nachträgliche Lohnzahlungen ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde, und nicht der Zeitpunkt der Auszahlung des Lohns. Das heisst, Beiträge werden dann auf nachträglichen Lohnzahlungen bezahlt, wenn die arbeitnehmende Person zum Zeitpunkt, als sie die entsprechende Arbeit geleistet hat, versichert und beitragspflichtig war.
Für die Berechnung der Beiträge auf nachträglichen Lohnzahlungen ist der Zeitpunkt der Auszahlung des Lohns massgebend, und nicht der Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde. Das heisst, die Beitragsberechnung erfolgt nach den Sätzen, Freibeträgen und Höchstgrenzen, die zum Zeitpunkt der Lohnzahlung gelten.
Sie müssen nachträgliche Lohnzahlungen separat aufführen, wenn
In diesen Fällen müssen Sie in der Lohnbescheinigung unter «Beitragsdauer» genau angeben, für welche Monate die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt war, und zwar für jedes Kalenderjahr getrennt. Denn nur dann ist die Ausgleichskasse in der Lage, das Einkommen der versicherten Person korrekt in ihr Individuelles Konto einzutragen, damit bei der Rentenberechnung kein Nachteil entsteht.
Nachträgliche Lohnzahlungen, die nicht unter den obengenannten Punkten fallen, müssen Sie auf der Lohnbescheinigung nicht separat aufführen, sondern können Sie zusammen mit den Lohnzahlungen für das laufende Kalenderjahr ausweisen.
Ja. Auf Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutter- und Vaterschaft, bei der Pflege von kranken Kindern sowie auf Taggeldern der IV, der ALV und der Militärversicherung müssen Sie ebenfalls Beiträge entrichten. Sie sind ein Bestandteil des massgebenden Lohns.
Nein. Wenn der Lohn jährlich CHF 2'300.00 pro Arbeitnehmende oder Arbeitnehmender nicht übersteigt, müssen Sie grundsätzlich keine Beiträge abrechnen. Ist der Lohn höher, sind die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen. Sämtliche Entgelte, welche Sie für eine Tätigkeit ausrichten, sind zusammenzuzählen.
Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie erhalten aber einen Freibetrag. Auf den Freibetrag von CHF 1'400.00 monatlich oder CHF 16'800.00 jährlich sind keine Beiträge zu entrichten. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr übersteigt.
Abgangsentschädigung
Teilweise oder ganz beitragsfrei sind die Sozialleistungen unter gewissen Voraussetzungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Dies kann in Form von Renten (z.B. Überbrückungsrenten) oder von Kapitalabfindungen (z.B. Abgangsentschädigungen) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgen. Renten werden von den Ausgleichskassen in Kapital umgerechnet.
Leistungen bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes ganze Kalenderjahr, in dem Arbeitnehmende nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
Der die halbe minimale monatliche Altersrente übersteigende Betrag gehört zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle.
Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen.
Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derjenige Teil der Leistungen, welcher die Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente übersteigt (CHF 129'060.00 im Jahr 2022), zum massgebenden Lohn. Die Höhe des bezogenen Lohnes spielt keine Rolle. Leistungen, die in Rentenform ausgerichtet werden, sind in Kapitalien umzurechnen, d. h. deren Barwert ist zu bestimmen. Der Barwert einer Rente entspricht dem Kapital, das im Ausgangszeitpunkt zum technischen Zinssatz angelegt werden müsste, um die künftigen Zahlungen tätigen zu können; dabei wird die Erlebenswahrscheinlichkeit berücksichtigt. Für die Umrechnung wird ein Faktor verwendet.
Freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung
Berufliche Vorsorge
Wird die AHV/IV weitergeführt, so ist auch die freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge möglich.
Unfallversicherung
Eine Person, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig ist und von ihm entlöhnt wird, ist während zwei Jahren weiterhin in der Schweiz unfallversichert. Auf Gesuch hin kann diese Frist vom zuständigen Unfallversicherer bis auf maximal sechs Jahre verlängert werden.
Krankenversicherung
Arbeitnehmende, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, bleiben für die Dauer von zwei Jahren weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig (Grundversicherung). Die Weiterversicherung kann vom zuständigen Krankenversicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Der Einfluss auf allfällige Zusatzversicherungen sollte vorgängig mit dem zuständigen Krankenversicherer abgeklärt werden.
Familienzulagen
Arbeitnehmende, die weiterhin in der AHV versichert sind, haben Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz. Die Höhe der Leistung wird der Kaufkraft des Wohnlandes angepasst.
EO-Webservice
UKA Solutions von der Firma HRM Systems AG.
Sobald Sie uns Ihr Interesse am EO-Webservice mitgeteilt haben, werden wir die Firma HRM Systems AG informieren. Das Projektteam von HRM Systems AG wird daraufhin mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die weiteren Schritte mit Ihnen definieren. Bei der Einführung des EO-Webservice unterstützt und begleitet Sie der Software-Hersteller. Durch den aktiven Austausch zwischen der Firma HRM Systems AG und der Ausgleichskasse Swissmem, wird eine reibungslose und speditive Einführung gewährleistet.
Bei einer EO-Anmeldung benötigen wir die EO-Karte (als PDF), um allfällige Abklärungen mit dem Militär, Zivilschutz- oder Zivildienst umgehend tätigen zu können. Dies hauptsächlich in Fällen, wo die Dienstart oder Dauer nicht mit den Seodor-Daten (gemeldete Daten vom Militär) übereinstimmen.
Bei der ME-Anmeldung benötigen wir das Anmeldeformular Mutterschaftsentschädigung, sowie den Geburtsschein und das Lohnjournal der letzten zwölf Monate vor der Geburt.
Ja, die EO-Karten benötigen wir weiterhin vom Rechnungsführer und der Dienst leistenden Person unterzeichnet. Dies ist eine rechtliche Voraussetzung, damit sichergestellt ist, dass es sich um kein Duplikat handelt. Sie als Arbeitgeber müssen nicht mehr zwingend unterzeichnen, da die digitale Zustellung durch die Übermittlung mit dem UKA Solutions einem Visum und der Bestätigung der wahrheitsgetreuen Meldung gleichgestellt wird.
Auch die Anmeldung der Mutterschaftsentschädigung muss vollständig unterzeichnet sein.
Zurzeit leider noch nicht. Gerne werden wir Sie umgehend kontaktieren, sobald dies möglich ist.
Permanente Delegation Familienzulagen
Vorteile für das Mitglied:
Vorteile für den Bezüger:
Ja. Im connect unter Aufgaben kann der Filter «Delegiert» eingeblendet werden, damit die pendenten und erledigen Aufgaben sichtbar werden. Auch die Dokumente, welche der Mitarbeiter eingereicht hat, sind für connect-user sichtbar. Nur hochgeladene Dokumente, die vom Mitarbeiter als vertraulich markiert wurden, können von der Personalabteilung nicht eingesehen werden.
Wir empfehlen Ihnen, die Mitarbeiter vorab zu informieren, dass diese eine E-Mail direkt von der Ausgleichskasse erhalten. Die Vorinformation ist wichtig, um zu vermeiden, dass die Nachricht der Ausgleichskasse als Phishing-Mail kategorisiert wird. Zudem ist die Weiterleitung der «Anleitung der permanenten Delegation für Mitarbeitende» jeweils sehr hilfreich.
Wichtig ist auch, dass die Mailadressen im connect gepflegt werden.