Nichterwerbstätige
Sie müssen ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn Sie das Referenzalter von 65 Jahren erreicht haben. Für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 gilt ein Rentenalter von 64 Jahren. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 um drei Monate pro Jahr.
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Wenn Sie nicht erwerbstätig und noch nicht von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen Sie sich selbst bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons oder bei der Zweigstelle anmelden. Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen, bleiben Sie ab dem Kalenderjahr, in welchem Sie das 58. Altersjahr zurückgelegt haben, der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.
Gelten Sie im Sinne der AHV als erwerbstätig und bezahlen (zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag) den doppelten Mindestbeitrag in der Höhe von CHF 1'028.00, so muss Ihr nichterwerbstätiger Ehemann bzw. Ihre nichterwerbstätige Ehefrau keine eigenen Beiträge bezahlen. Diese Regel gilt auch, wenn Sie das Referenzalter von 65 Jahren schon erreicht haben. Für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 gilt ein Rentenalter von 64 Jahren. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 um drei Monate pro Jahr. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind beide nichterwerbstätigen Ehegatten beitragspflichtig. Der Anspruch auf Erziehungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht.
Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich aufgrund Ihres Vermögens am 31. Dezember und Ihres im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens. Beim Vermögen stützt sich die Ausgleichskasse auf die kantonale Steuerveranlagung.
Der Begriff des Renteneinkommens ist umfassend: Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen.
Nicht zum Renteneinkommen gehören dagegen Leistungen der IV, Vermögenserträge sowie Waisen- und Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben. Renteneinkommen werden mit 20 multipliziert und zum allfälligen Vermögen hinzugezählt. Sind Sie verheiratet, so ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich sodann anhand einer eigenen Beitragstabelle.
Ja. Wenn Sie ein geringes Erwerbseinkommen aufweisen (z. B. aus Teilzeitarbeit), können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen an Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet werden.
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Das sind provisorische Beiträge, die auf Ihrem voraussichtlichen Renteneinkommen und Vermögen im laufenden Beitragsjahr basieren.
Liefern Sie Ihrer Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen, damit sie die Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald sich die Höhe des Renteneinkommens oder Vermögens wesentlich ändert, müssen Sie die Ausgleichskasse informieren.
Melden Sie unverzüglich der Ausgleichskasse, wenn Sie feststellen, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind. Unterlassen Sie diese Meldung, riskieren Sie Verzugszinsen.
Die definitiven Beiträge werden in der Regel aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.
Selbständigerwerbende
In der AHV gelten Erwerbstätige als selbständigerwerbend, die einerseits unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten und andererseits betriebswirtschaftlich unabhängig sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen Sie, wenn Sie bedeutende Investitionen für berufliche Zwecke tätigen, über eigene Geschäftsräume verfügen, Personal beschäftigen, Aufträge selber beschaffen sowie die Unkosten und das Inkassorisiko tragen. Selbständigerwerbende können ihre Arbeit frei und unabhängig organisieren; sie legen ihre Arbeitszeit selber fest und können Aufträge an Dritte weitergeben.
Ja. Wenn Sie in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen Sie Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Als selbständigerwerbende Person sind Sie nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen Sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.
Als erwerbstätige Person müssen Sie ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge entrichten.
Die Beitragspflicht als selbständigerwerbende Person endet, wenn Sie die Erwerbstätigkeit aufgeben. Falls Sie bereits das Referenzalter von 65 Jahren erreicht haben und weiterarbeiten, gelten besondere Bestimmungen. Für Frauen bis und mit Jahrgang 1960 gilt ein Rentenalter von 64 Jahren. Bei den Frauen ab Jahrgang 1961 steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 um drei Monate pro Jahr.
Wenn Sie das Referenzalter erreicht haben und erwerbstätig sind, zahlen Sie weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO. Sie erhalten jedoch einen Freibetrag von CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr. Nur auf dem Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, sind Beiträge zu entrichten. Wenn nach dem Abzug des Freibetrags das jährliche Einkommen weniger als CHF 9'600.00 beträgt, wird der Beitrag mit dem niedrigsten Beitragssatz (5.371%) berechnet.
Üben Sie als Altersrentnerin oder Altersrentner gleichzeitig eine selbständige und eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, haben Sie für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag.
Die Beiträge werden auf Ihrem Erwerbseinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer berechnet. Wenn Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht identisch sind, gilt das Einkommen als in dem Jahr erzielt, in dem das Ende des Geschäftsjahres liegt.
Selbständigerwerbende können die von ihnen geleisteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge steuerseitig in Abzug bringen. Bei der AHV ist dieser Abzug nicht zulässig. Daher wird dieser Abzug für die Beitragsermittlung zu dem von den kantonalen Steuerbehörden gemeldete Einkommen rechnerisch wieder hinzugerechnet.
Von Ihrem per 31. Dezember des Beitragsjahres im Betrieb investierten Eigenkapital wird Ihnen ein Zins abgezogen. Dieser wird jedes Frühjahr für das vergangene Jahr neu festgesetzt.
Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr basieren.
Liefern Sie Ihrer Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen, damit sie die Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, müssen Sie die Ausgleichskasse darüber informieren.
Stellen Sie bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, müssen Sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wenn Sie diese Meldung unterlassen, riskieren Sie Verzugszinsen.
Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskassen berechnen die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.
Zum Nettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung werden die persönlichen AHV-, IV- und EO-Beiträge wieder hinzugerechnet.