Die besondere Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext.
Die Versicherungsunterstellung soll sich nicht aufgrund der COVID-19-Einschränkungen ändern. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben kann. Betroffen davon sind insbesondere Grenzgänger im Home Office. Diese flexible Auslegung entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend die Anwendung des europäischen Koordinationsrechts. Zuständig für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften sind in der Schweiz die AHV-Ausgleichskassen, deren Entscheide für alle Sozialversicherungszweige gelten.
Angesichts der unterschiedlichen sanitären Situation in den einzelnen Staaten gibt es keine europaweite Frist für die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln.
In Bezug auf Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich und Liechtenstein wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 30. Juni 2022 vereinbart. In den Beziehungen zu den anderen Staaten gilt die flexible Anwendung grundsätzlich ebenfalls bis zum 30. Juni 2022. Ab dem 1. Juli 2022 gelten die üblichen Regeln in Bezug auf die Versicherungsunterstellung wieder ohne Einschränkung. Auf europäischer Ebene finden Gespräche über eine mögliche Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen statt, eine kurz- oder mittelfristige Änderung ist jedoch nicht wahrscheinlich. |
Auch in Bezug auf Staaten, mit denen die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, ändert sich die Versicherungsunterstellung von Personen nicht, wenn diese aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können.
Gestützt auf Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b AHVG sind Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Dies gilt auch für Personen mit Wohnsitz in Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausüben.
Personen, die ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht aufsuchen können, werden ebenfalls dem Schweizer Recht unterstellt. Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige einschliesslich der Unfallversicherung, jedoch mit Ausnahme der Krankenversicherung. Im Bereich der Krankenversicherung sieht das Schweizer Recht keine Möglichkeit für eine Versicherung dieser Personen vor. Sie werden erst dann der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt, wenn sie nicht mehr an der physischen Anwesenheit auf Schweizer Boden zur Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind.
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Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung