Arbeitgeber-Subventionen für Kinderbetreuung sind AHV-pflichtig

Arbeitgeber haben die Möglichkeit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch beitragsbefreite Familienleistungen, z.B. für die Kindertagesstätte, zu fördern. Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sieht vor, dass Familienzulagen, welche im orts- oder branchenüblichen Rahmen vom Arbeitgeber zusätzlich zu den kantonalen Leistungen gewährt werden, nicht beitragspflichtig sind. Dies gilt für Kinder , Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen. 
Das Bundesgericht hat nun in seinem Urteil 9C_466/2021 vom 17. Oktober 2022 die bestehende Praxis dazu bestätigt.
 

Die Arbeitgeberin betreibt laut Urteil eine Kindertagesstätte. Angestellte, die das Betreuungsangebot der betriebseigenen oder dasjenige einer angeschlossenen Kinderkrippe in Anspruch nehmen, haben nach dem Reglement der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung für die Betreuungskosten zu erhalten. 
Nach Massgabe der bestehenden Rechtsgrundlagen sind Familienzulagen von der Höhe des Lohnes unabhängige Leistungen und für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden eines Betriebes gleich hoch. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die erbrachte einkommensabhängige Leistung mit dem Grundgedanken der Familienzulagengesetzgebung im Widerspruch steht und somit der AHV-Beitragspflicht unterstellt ist. 


Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung Beiträge (beitraegenoSpam@ak-swissmem.ch / 044 388 34 46) zu kontaktieren.
 

Freundliche Grüsse

Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung