Der Bundesrat hat den Schutzstatus S für Personen aktiviert, die aus der Ukraine flüchten. Sie können den Schutzstatus S beantragen und erhalten damit in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht. Sie dürfen mit diesem Status auch eine Erwerbstätigkeit ausüben. Wir beantworten untenstehend einige Fragen rund um die Sozialversicherungen:
Personen aus der Ukraine, die in die Schweiz kommen und ein Gesuch um Schutzgewährung stellen (Gesuchstellende), werden ab diesem Zeitpunkt in die obligatorische Krankenversicherung aufgenommen. Die Unfallversicherungsdeckung ist ebenfalls durch die Krankenversicherung sichergestellt. Wird eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, schliesst der Arbeitgeber eine Unfallversicherung ab.
Personen mit Schutzstatus S müssen - solange sie weder eine Erwerbstätigkeit ausüben, noch eine Aufenthaltsbewilligung haben - keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen.
Wenn Sie eine Person mit dem Status S anstellen, müssen Sie ordentlich Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV bezahlen. Die Beitragspflicht gilt ab einem jährlichen Lohn von CHF 2'300.-.
Sie müssen die angestellte Person auch gegen Unfall versichern. Wenn die Person bei Ihnen im Jahr CHF 21'510.- oder mehr verdient, müssen Sie diese zudem einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge anschliessen.
Aus der Ukraine geflüchtete Personen, die Beiträge an die AHV/IV und die berufliche Vorsorge bezahlt haben, haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen dieser Versicherungen. Die zuständige AHV-Ausgleichskasse, IV-Stelle oder BVG-Vorsorgeeinrichtung gibt weitere Auskünfte.
Staatsangehörige der Ukraine sowie deren Hinterlassene, die die Schweiz definitiv verlassen, können die Beiträge an die AHV zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Für das Vorsorgeguthaben der 2. Säule können die Versicherten bei definitivem Verlassen der Schweiz bei der Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung beantragen.
Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie vor der Niederkunft während grundsätzlich 9 Monaten in der AHV/IV/EO versichert gewesen sind.
Personen mit Schutzstatus S haben nur dann einen Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Haben Sie dazu Fragen? Zögern Sie nicht unsere Abteilung Beiträge
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Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung