Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz wurden um ein Jahr verlängert und sind neu bis zum 31. Dezember 2022 gültig.
Der Bundesrat hat die Geltungsdauer der Verordnungsregelungen für den Corona-Erwerbsersatz vom 31. Dezember 2021 auf den 31. Dezember 2022 verlängert. Dies geht einher mit der vom Parlament beschlossenen Weiterführung und Verlängerung der Grundlagen im Covid-19-Gesetz. Personen, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, erhalten somit auch 2022 eine finanzielle Unterstützung. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Erwerbsersatz bleiben unverändert. Da für gewisse Kategorien der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur rückwirkend geltend gemacht werden kann, wurde die Anmeldefrist für den Leistungsbezug neu auf den 31. März 2023 festgelegt.
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Ausgleichskasse Swissmem
Vanja Weber, Abteilungsleiterin FamZ/EO, Mitglied der Geschäftsleitung