Nachdem die parlamentarischen Genehmigungsverfahren in beiden Vertragsstaaten abgeschlossen sind, tritt das Abkommen der Schweiz mit Albanien per 1. Oktober 2023 in Kraft.
Sachlicher Geltungsbereich
Inhaltlich entspricht dieses Abkommen den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Der sachliche Geltungsbereich umfasst die Rechtsvorschriften der beiden Staaten im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Familienzulagen
Die Familienzulagen werden im Abkommen nicht geregelt. Für Kinder mit Wohnsitz in Albanien besteht somit auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein Anspruch auf Familienleistungen.
Entsendung
Die Entsendebescheinigung der Schweiz bezieht sich auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung. Die maximale Entsendedauer beträgt 24 Monate. Die Entsendung kann im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bis zu 6 Jahren verlängert werden.
Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen
Nichterwerbstätige Familienangehörige, die z.B. eine entsandte Person nach Albanien begleiten, bleiben in der AHV/IV/EO versichert. Im umgekehrten Fall bleiben sie in Albanien versichert und sind in der Schweiz von der Versicherungs- und Beitragspflicht in der AHV/IV/EO befreit.
Beitragsrückvergütung
Nach dem 01. Oktober 2023 kann keine Rückerstattung der an die AHV einbezahlten Beiträge mehr beantragt werden. Staatsangehörige Albaniens, deren Beiträge rückvergütet wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge und der entsprechenden Beitragszeiten keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.
Totalisierung für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente
Für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente im Verhältnis zu Albanien werden ausländische Beitragszeiten angerechnet, sofern mindestens ein Beitragsjahr in der Schweiz vorliegt. Eine Anrechnung erfolgt nur, sofern die Versicherungszeiten in Albanien oder in einem Land zurückgelegt wurden, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht.
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Ausgleichskasse Swissmem
Lorena Ruberto, Abteilungsleiterin Beiträge, Mitglied der Geschäftsleitung